Selbstständig zu sein bedeutet in Deutschland nicht für alle dasselbe. Das Finanzamt unterscheidet zwischen zwei Typen: Freiberufler:innen (freie Berufe) und Gewerbetreibenden. Welcher Typ du bist, entscheidet darüber, ob du Gewerbesteuer zahlst, ob du ein Gewerbe anmelden musst und wie das Finanzamt dich einordnet.
Freiberufler:in — freie Berufe
Du bist Freiberufler:in, wenn deine Tätigkeit unter §18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fällt. Das Gesetz nennt fünf Tätigkeitsarten:
- Wissenschaftlich — Forschende, Analytiker:innen, wissenschaftliche Berater:innen
- Künstlerisch — Designer:innen, Fotograf:innen, Illustrator:innen, Musiker:innen
- Schriftstellerisch — Übersetzer:innen, Journalist:innen, Autor:innen
- Lehrend und erziehend — Nachhilfelehrer:innen, Coaches, Trainer:innen
- Heilberuflich und rechtsberatend — Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Therapeut:innen, Rechtsanwält:innen, Architekt:innen, Ingenieur:innen, Steuerberater:innen
Als Freiberufler:in bist du von der Gewerbesteuer befreit und musst dich nicht ins Handelsregister eintragen. Du meldest dich beim Finanzamt an, wenn du mit der Tätigkeit anfängst.
Wie erkennst du es: Wenn du nie ein Schreiben des Finanzamts zur Gewerbesteuer erhalten hast, bist du mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Freiberufler:in.
Gewerbetreibende:r — gewerbliche Tätigkeit
Du bist Gewerbetreibende:r, wenn deine Tätigkeit kommerzieller Natur ist — Produkte verkaufen, eine Agentur betreiben oder Dienstleistungen erbringen, die nicht zu den freien Berufen gehören.
Als Gewerbetreibende:r musst du:
- Dein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden
- Gewerbesteuer auf Jahresgewinne über 24.500 € zahlen
- Eine Buchführung nach kaufmännischen Standards führen
Wie erkennst du es: Das Finanzamt hat dir bei der Anmeldung als Selbstständige:r oder bei einer Statusänderung ein Schreiben zu deinen Gewerbesteuerpflichten geschickt.
Du weißt es nicht sicher?
Ruf dein Finanzamt an oder schreib eine E-Mail. Gib deine Steuernummer an und frage nach deinem Status. Das Finanzamt bestätigt dir kostenlos, ob du Freiberufler:in oder Gewerbetreibende:r bist. Wenn du die alten Briefe nicht mehr hast, ist das der schnellste Weg zur Klarheit.
Künstler:innen und die KSK
Wenn du als freiberufliche:r Künstler:in, Musiker:in, Autor:in, Journalist:in oder darstellende:r Künstler:in tätig bist, kannst du Mitglied der Künstlersozialkasse (KSK) werden — dem deutschen Sozialversicherungssystem für Kreativschaffende.
Als KSK-Mitglied zahlst du nur die Hälfte deiner Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Die andere Hälfte zieht die KSK von den Unternehmen ein, die deine Arbeit nutzen — Kund:innen, Verlage, Agenturen, Sender.
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft:
- Dein Haupteinkommen stammt aus künstlerischer oder journalistischer Tätigkeit
- Du arbeitest überwiegend für Unternehmen, die der KSK-Abgabe unterliegen
- Du verdienst mindestens ca. 3.900 € pro Jahr mit deiner kreativen Tätigkeit
Die Mitgliedschaft ist nicht automatisch — du stellst einen Antrag, und die KSK entscheidet anhand deiner Tätigkeit. Die meisten arbeitenden Künstler:innen, Musiker:innen, Designer:innen, Fotograf:innen, Journalist:innen und Autor:innen werden anerkannt.
Gemischte Tätigkeiten
Wenn du sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Tätigkeiten ausübst — zum Beispiel Webdesign (freiberuflich) und gleichzeitig digitale Produkte verkaufst (gewerblich) — wird es komplizierter. Nach der Abfärbetheorie kann gewerbliches Einkommen das gesamte Einkommen in den gewerblichen Bereich ziehen und alles gewerbesteuerpflichtig machen. Ein:e Steuerberater:in kann helfen, das von Anfang an richtig zu strukturieren.
In Billino
Trag deine Steuernummer in dein Absenderprofil ein — Billino setzt sie automatisch auf jede Rechnung. Wenn du Kleinunternehmer:in bist (Jahresumsatz unter 25.000 €), aktiviere diese Option und Billino fügt den gesetzlich vorgeschriebenen §19-UStG-Hinweis automatisch auf allen Rechnungen ein.